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Artikel 75. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 75.

Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000967

alte Dokumentnummer

N1192019613S

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