Artikel 41.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten ein.
Dasselbe gilt für die Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den obgenannten Gebieten.
Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000934
alte Dokumentnummer
N1192019580S
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