Artikel 42.
Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und nicht nach Italien zurückgekehrt sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000935
alte Dokumentnummer
N1192019581S
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