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Artikel 42. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 42.

Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und nicht nach Italien zurückgekehrt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000935

alte Dokumentnummer

N1192019581S

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