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Artikel 378. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 378.

Österreich nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und Anordnungen, betreffend österreichisch-ungarische Handelsschiffe und österreichische Waren, als gültig und verbindlich an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung von Kosten. Es verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen seiner Angehörigen vorzubringen.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den Bedingungen, die sie festsetzen werden, die von den österreichisch-ungarischen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der genannten Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen treffen. Österreich sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalles besteht, einschließlich der ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich Österreich, die Anregungen anzunehmen und auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzellfalles übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001285

alte Dokumentnummer

N1192019931S

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