Artikel 377.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001284
alte Dokumentnummer
N1192019930S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)