Artikel 376.
Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Mssionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.
Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001283
alte Dokumentnummer
N1192019929S
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