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Artikel 322. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 322.

Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho-slowakischen Staat hat, erkennt Österreich dem tschecho-slowakischen Staate das Recht zu, seine Züge über die auf österreichischem Gebiet gelegenen Teilstrecken folgender Linien zu führen:

1. von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Ödenburg (Sopron), Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur und Abzweigung von Mura-Keresztur nach Pragerhof;

2. von Budweis (Budějovice) nach Triest über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von Klagenfurt nach Tarvis.

Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteiles können die Linien, auf denen obiges Recht ausgeübt wird, zeitweilig oder dauernd durch ein Abkommen zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung jener Eisenbahnen, auf denen das Durchzugsrecht ausgeübt werden würde, abgeändert werden.

Schlagworte

Tschechoslowakei

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001227

alte Dokumentnummer

N1192019873S

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