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Artikel 323. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 323.

Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird, dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.

Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen, Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.

Schlagworte

Tschechoslowakei

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001228

alte Dokumentnummer

N1192019874S

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