Abschnitt III.
Eisenbahnen.
Kapitel I.
Freiheit der Durchfuhr für Österreich gegen das Adriatische Meer.
Artikel 311.
Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden und es wird ihm zu diesem Behuf die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.
Die Freiheit der Durchfuhr entspricht jener im Artikel 284 festgesetzten bis zu dem Zeitpunkt, wo diesbezüglich ein allgemeines Übereinkommen zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten abgeschlossen sein wird, worauf die Bestimmungen des neuen Übereinkommens an deren Stelle treten werden.
Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten oder Verwaltungen werden die Bedingungen der Ausübung der oben zugestandenen Befugnis bestimmen und werden insbesondere die Art der Benutzung der Häfen und der in ihnen befindlichen Freigebiete sowie auch der üblicherweise zu denselben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler (gemeinsamer) Dienste und Tarife, einschließlich durchgehender Fahrkarten und Frachtbriefe, und die Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 und der ergänzenden Bestimmungen bis zu deren Ersetzung durch ein neues Abkommen regeln.
Die Freiheit der Durchfuhr umfaßt auch den Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001216
alte Dokumentnummer
N1192019862S
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