Kapitel II.
Bestimmungen über zwischenstaatliche Beförderung.
Artikel 312.
Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden und für Österreich bestimmten Güter sowie die durch Österreich von oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den österreichischen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner österreichischen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Bedingungen insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Österreich kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.
Auf ein an Österreich gerichtetes Verlangen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen zwischenstaatliche, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellte Gebührensätze mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.
Österreich verpflichtet sich jedoch, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 288 und 289 auf seinen eigenen Linien die vor dem Kriege für den Verkehr der adriatischen Häfen und der Schwarzenmeerhäfen bestandene Art der Tarifbildung aus dem Gesichtspunkte ihres Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen aufrecht zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001217
alte Dokumentnummer
N1192019863S
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