Artikel 303.
Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 292 und 294 bis 298.
Die Entscheidungen dieses internationalen Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Gehälter der Ausschußmitglieder werden von ihren betreffenden Ländern festgesetzt und bezahlt.
Vorläufig wird ein eventuell sich ergebendes Defizit, das sich bei den Auslagen der Verwaltung des internationalen Ausschusses ergeben sollte, zu gleichen Teilen von den im Ausschuß vertretenen Staaten bestritten werden.
Insbesondere wird es dem Ausschuß obliegen, die Zuerkennung von Lotsenlizenzen und die Lotsengelder zu regeln und den Dienst der Lotsen zu kontrollieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001209
alte Dokumentnummer
N1192019855S
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