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Artikel 302. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 302.

Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 286 bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001208

alte Dokumentnummer

N1192019854S

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