2. Sonderbestimmungen für die Donau.
Artikel 301.
Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001207
alte Dokumentnummer
N1192019853S
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