Artikel 294.
Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge benutzen, dürfen Abgaben erhoben werden und diese Abgaben dürfen auf den verschiedenen Flußabschnitten verschieden bemessen werden, beides soweit sich aus einem bestehenden Abkommen nicht das Gegenteil ergibt. Die Abgaben sollen ausschließlich zur angemessenen Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder Verbesserung des Flusses und seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben berechnet und in den Häfen ausgehängt. Diese Abgaben werden so festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer Übertretung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001200
alte Dokumentnummer
N1192019846S
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