Siehe dazu auch: Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut, BGBl. Nr. 706/1922, sowie die unter 99.06 angeführten Staatsverträge; Art. 31 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
Kapitel II.
Bestimmungen über die Donau.
1. Gemeinsame Bestimmungen für die als international erklärten Flußnetze.
Artikel 291.
Es werden für international erklärt: die Donau von Ulm ab und jeder schiffbare Teil dieses Flußgebietes, der mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere, mit oder ohne Umladung von einem Schiff in ein anderes, dient, desgleichen der Teil des Laufes der March und der Thaya, welcher die Grenze zwischen der Tschecho-Slowakei und Österreich bildet, ebenso wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte des genannten Flußgebietes oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbaren Abschnitte des gleichen Wasserlaufes gebaut werden.
Das Gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein–Donau im Fall, daß dieser Wasserweg unter den im Artikel 308 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.
Zufolge einer zwischen den Uferstaaten geschlossenen Vereinbarung kann die zwischenstaatliche Verwaltung auf jeden Teil des obbezeichneten Flußgebietes ausgedehnt werden, der nicht in der allgemeinen Erklärung inbegriffen ist.
Siehe dazu auch:
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut, BGBl. Nr. 706/1922, sowie die unter 99.06 angeführten Staatsverträge;
Art. 31 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
Schlagworte
Tschechoslowakei
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001197
alte Dokumentnummer
N1192019843S
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