vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 292. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 292.

Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden, so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige, Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001198

alte Dokumentnummer

N1192019844S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)