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Artikel 290. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Abschnitt II.

Schiffahrt.

Kapitel I.

Freiheit der Schiffahrt.

Artikel 290.

Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte genießen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen österreichischen Häfen und auf allen österreichischen Binnenwasserstraßen in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die österreichischen Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote.

Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder alliierten und assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen Häfen oder Plätzen Österreichs, zu denen die österreichischen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen ungünstigeren Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen und Booten des Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des Landes zu behandeln, soweit es sich um Benutzung der Hafen- und Ladestraßeneinrichtungen sowie um Hafen- und Ladestraßenabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden.

Gesteht Österreich irgendeiner alliierten und assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft.

Der Personen- und Schiffsverkehr unterliegt keinen anderen Beschränkungen als denen, die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen billig und einheitlich sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001196

alte Dokumentnummer

N1192019842S

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