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Artikel 27. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

1. Zu den Grenzen Österreichs siehe: Art. 5 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974; 2. Hinsichtlich der Grenze zu Liechtenstein siehe auch: Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. Nr. 228/1960; 3. Hinsichtlich der Grenze zur Schweiz siehe auch: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. Nr. 331/1972; BVG (ab 1.1.2008 BG) vom 26. April 1972 über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission, BGBl. Nr. 332/1972 4. Hinsichtlich der Grenze zu Italien siehe auch: Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, BGBl. Nr. 176/1926; Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen, BGBl. Nr. 177/1926; Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze, BGBl. Nr. 178/1926; Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze, BGBl. Nr. 159/1929; Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden, BGBl. Nr. 42/1956; 5. Hinsichtlich der Grenze zu Jugoslawien siehe auch: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 229/1966, samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 288/1981; BVG (ab 1.1.2008 BG) über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 230/1966. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze von 8. April 1965, BGBl. Nr. 585/1976; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976. 6. Hinsichtlich der Grenze zu Ungarn siehe auch: Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927 betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen, BGBl. Nr. 93/1928; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 73/1965; Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 150/1975; 7. Hinsichtlich der Grenze zur BRD siehe auch: Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberg an der Salzburger Grenze bis an den Bodensee mit Ergänzungsvertrag vom 16. Dezember 1850, RGBl. Nr. 116/1852; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission, BGBl. Nr. 388/1979; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 389/1979; BVG (ab 1.1.2008 BG) über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission, BGBl. Nr. 491/1975. 8. Hinsichtlich der Grenze zur Tschechoslowakei siehe auch: Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1922; Vertrag vom 12. Dezember 1928 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), BGBl. Nr. 303/1930; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 637/1974; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, BGBl. Nr. 345/1975; 9. Siehe zu diesem Themenbereich auch den Indexbereich 89.02.

II. Teil.

Österreichs Grenzen.

Artikel 27.

Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).

1. Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein:

Die gegenwärtige Grenze.

2. Gegen Italien:

Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier Spitze):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483 verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders befindet;

von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden und der Etsch im Süden;

von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545 (Marchkinkele):

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten und der Etsch im Westen;

von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;

von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:

die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des Tagliamento;

von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei Kilometer westlich von Thörl):

die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und dem Fluß Gailitz im Süden;

von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.

3. Im Süden sodann mit dem Gebiete von Klagenfurt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles (Politische Bestimmungen über Europa):

vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):

die Kammlinie der Karawanken;

von der Kote 1817 (Malestiger) und nordostwärts bis zur Drau an einem Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer östlich von Villach bildet:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana) verläuft;

von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer flußaufwärts von St. Martin:

der Lauf der Drau;

von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer ostnordöstlich von Villach:

eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von Süd nach Norden;

von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg) verläuft;

von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;

von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse entfernt:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;

von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Völkermarkt;

von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich Kasparstein):

die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von Lavamünd verläuft.

4. Gegen den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes, Teil III (Politische Bestimmungen über Europa):

von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917 (St. Lorenzen):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1330 verläuft;

von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden und der Saggau im Norden;

von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit der Mur:

diese Verwaltungsgrenze;

von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von Radkersburg:

der Hauptlauf der Mur stromabwärts;

von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von Radkersburg:

die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;

von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Tóka (Tonka), dem Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Dörfern Bonisfalva (Bonisdorf) und Gedöudvár (Guitzenhof) verläuft.

5. Gegen Ungarn:

Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthárd:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße Radkersburg–Szentgotthárd und östlich der Dörfer Nagyfalva (Mogersdorf), Németlak (Deutsch-Minihof) und Rábakeresztur (Heiligenkreuz) verläuft;

von dort in einer im allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322 (Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsámánd (Reinersdorf), Németbükkös (Deutsch-Biding), Karácsfa (Hagendorf) und zwischen Nagysároslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;

von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Irott Kö – Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241, 260, 273, dann östlich von Nagynarda (Groß-Nahring) und Rohoncz (Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;

von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmánd (Lutzmannsburg) und nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salamonfa führenden Straße verläuft;

von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegség zu wählenden Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Németpereszteg verläuft;

von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;

von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des tschecho-slowakischen Staates bildet:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Csorna–Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau, Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.

6. Gegen den tschecho-slowakischen Staat:

Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer nordöstlich von Berg:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee schneidet;

von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu wählenden Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;

von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:

die Hauptfahrrinne der Donau;

von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße von Rabensburg nach Themenau die Eisenbahn Rabensburg–Lundenburg kreuzt, zu bestimmenden Punkte;

von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn Nikolsburg–Feldsberg gelegen ist:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187 (Dlouhý vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291 (Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;

von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;

weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:

die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;

von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr 5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und 522 (Großer Nagelberg) verläuft;

von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers und Breitensee und hierauf über den südöstlichsten Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd–Budweis und Gmünd–Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;

von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;

dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen Grenze.

7. Gegen Deutschland:

Die Grenze vom 3. August 1914.

1. Zu den Grenzen Österreichs siehe:

Art. 5 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974;

2. Hinsichtlich der Grenze zu Liechtenstein siehe auch:

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. Nr. 228/1960;

3. Hinsichtlich der Grenze zur Schweiz siehe auch:

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. Nr. 331/1972; BVG (ab 1.1.2008 BG) vom 26. April 1972 über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission, BGBl. Nr. 332/1972

4. Hinsichtlich der Grenze zu Italien siehe auch:

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, BGBl. Nr. 176/1926; Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen, BGBl. Nr. 177/1926; Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze, BGBl. Nr. 178/1926; Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze, BGBl. Nr. 159/1929; Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden, BGBl. Nr. 42/1956;

5. Hinsichtlich der Grenze zu Jugoslawien siehe auch:

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 229/1966, samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 288/1981; BVG (ab 1.1.2008 BG) über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 230/1966. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze von 8. April 1965, BGBl. Nr. 585/1976; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976.

6. Hinsichtlich der Grenze zu Ungarn siehe auch:

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927 betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen, BGBl. Nr. 93/1928; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 73/1965; Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 150/1975;

7. Hinsichtlich der Grenze zur BRD siehe auch:

Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberg an der Salzburger Grenze bis an den Bodensee mit Ergänzungsvertrag vom 16. Dezember 1850, RGBl. Nr. 116/1852; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission, BGBl. Nr. 388/1979; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 389/1979; BVG (ab 1.1.2008 BG) über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission, BGBl. Nr. 491/1975.

8. Hinsichtlich der Grenze zur Tschechoslowakei siehe auch:

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1922; Vertrag vom 12. Dezember 1928 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), BGBl. Nr. 303/1930; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 637/1974; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, BGBl. Nr. 345/1975;

9. Siehe zu diesem Themenbereich auch den Indexbereich 89.02.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000920

alte Dokumentnummer

N1192019566S

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