Artikel 28.
Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000921
alte Dokumentnummer
N1192019567S
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