Abschnitt VIII.
Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete.
Artikel 263.
Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als „Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs“, die übrigen als „österreichische Staatsangehörige“ bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001169
alte Dokumentnummer
N1192019815S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)