vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 264. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 264.

Die Bewohner der kraft des gegenwärtigen Vertrages übertragenen Gebiete behalten, dieser Übertragung und des sich daraus ergebenden Wechsels der Staatsangehörigkeit ungeachtet, in Österreich den vollen und ganzen Genuß aller Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, deren Inhaber sie nach der im Zeitpunkte der genannten Übertragung in Kraft stehenden Gesetzgebung waren.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001170

alte Dokumentnummer

N1192019816S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)