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Artikel 265. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 265.

Die Fragen bezüglich jener Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sowie der österreichischen Staatsangehörigen, ihrer Rechte, Vorrechte und ihres Eigentums, welche weder im gegenwärtigen Vertrage behandelt sind, noch in dem Vertrage, welcher gewisse unmittelbare Beziehungen zwischen jenen Staaten regeln soll, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus der Auflösung dieser Monarchie entstanden sind, werden Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten einschließlich Österreichs bilden, wobei selbstverständlich ist, daß diese Vereinbarungen in keiner Weise mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen dürfen.

Zu diesem Zwecke herrscht Übereinstimmung dahingehend, daß binnen drei Monaten vom Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages eine Konferenz zwischen den Delegierten der beteiligten Mächte stattfinden wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001171

alte Dokumentnummer

N1192019817S

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