Artikel 216.
Die Bezugsberechtigten von Zivil- oder Militärpensionen des ehemaligen österreichischen Staates, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages, sei es als Staatsangehörige eines anderen Staates als Österreichs anerkannt sind, sei es zu solchen Staatsangehörigen werden, können aus dem Titel ihrer Pension keine Ansprüche an die österreichische Regierung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001119
alte Dokumentnummer
N1192019765S
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