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Artikel 215. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 215.

Alle finanziellen Regelungen, die durch die Zerstückelung der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie und durch die Reorganisation der Staatsschulden und der Währung auf Grund der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen notwendig geworden sind, werden durch ein Übereinkommen der verschiedenen beteiligten Regierungen so geregelt werden, daß die bestmögliche und gerechteste Behandlung aller Teile sichergestellt wird. Diese Regelungen betreffen unter andern die Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen, Postsparkassen, Bodenkreditanstalten, Hypothekarinstitute und alle anderen ähnlichen Institute, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ihre Tätigkeit ausüben. Im Falle als die erwähnten Regierungen zu keiner Übereinkunft über diese Finanzprobleme gelangen könnten oder als eine Regierung der Ansicht wäre, daß ihre Staatsangehörigen einer unbilligen Behandlung ausgesetzt sind, wird der Wiedergutmachungsausschuß über Ersuchen einer der beteiligten Regierungen einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001118

alte Dokumentnummer

N1192019764S

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