Artikel 200.
Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge:
- a) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten der Besatzungsheere während des Waffenstillstandes;
- b) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsheere nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages;
- c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
- d) alle anderen Verpflichtungen Österreichs aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.
Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001101
alte Dokumentnummer
N1192019747S
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