Artikel 198.
Österreich trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten österreichischen Gebieten, so wie ihre Grenzen im gegenwärtigen Vertrage bestimmt wurden, von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Nebengebühren, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr, Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn-, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt für die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Auslagen der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen und Requisitionen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Kronen oder – zum bestehenden oder angenommenen Wechselkurse – in jeder andern gesetzlichen Währung zu bezahlen, die an Stelle der Kronen in Österreich getreten ist.
Alle anderen obenerwähnten Auslagen sind in der Währung des Gläubigerstaates zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001099
alte Dokumentnummer
N1192019745S
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