IX. Teil.
Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 197.
Vorbehaltlich aufhebender Bestimmungen, die vom Wiedergutmachungsausschusse zugestanden werden können, haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen Österreichs an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus allen ihn ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten während des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 und seinen Verlängerungen geschlossenen Abmachungen ergeben.
Bis zum 1. Mai 1921 darf die österreichische Regierung ohne vorherige Zustimmung der durch den Wiedergutmachungsausschuß vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold ausführen oder darüber verfügen, noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001098
alte Dokumentnummer
N1192019744S
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