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Artikel 160. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Teil VI.

Kriegsgefangene und Grabstätten.

Abschnitt I.

Kriegsgefangene.

Artikel 160.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001052

alte Dokumentnummer

N1192019698S

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