vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 159. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 159.

Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001051

alte Dokumentnummer

N1192019697S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)