Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten.
Abschnitt I.
Kriegsgefangene.
Artikel 160.
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001052
alte Dokumentnummer
N1192019698S
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