Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 150.
Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einen beliebigen Ort des österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001042
alte Dokumentnummer
N1192019688S
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