Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungsausschüsse.
Artikel 149.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Österreich unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.
Die erwähnten Ausschüsse werden bei der österreichischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den österreichischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001041
alte Dokumentnummer
N1192019687S
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