Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 151.
Die österreichische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.
Die österreichische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001043
alte Dokumentnummer
N1192019689S
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