Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 143.
Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Station darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.
Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001035
alte Dokumentnummer
N1192019681S
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