Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 142.
Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001034
alte Dokumentnummer
N1192019680S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)