Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 144.
Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001036
alte Dokumentnummer
N1192019682S
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