Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 132.
Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 120, 123, 129, 130 und 131 angeführten Stände und Waffen nötig ist.
Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.
In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.
Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001024
alte Dokumentnummer
N1192019670S
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