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Artikel 131. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 131.

Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.

In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:

1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,

500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001023

alte Dokumentnummer

N1192019669S

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