Abschnitt IV.
China.
Artikel 113.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001005
alte Dokumentnummer
N1192019651S
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