Artikel 114.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
- zur Anwendung.
Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001006
alte Dokumentnummer
N1192019652S
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