Artikel 112.
Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001004
alte Dokumentnummer
N1192019650S
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