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Artikel 108. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Artikel 108.

Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.

Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001000

alte Dokumentnummer

N1192019646S

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