Artikel 108.
Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001000
alte Dokumentnummer
N1192019646S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)