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Art. 1 § 6 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 6

F.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte Schriftenmaterial der früher angeführten Stellen bis zur endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung dieses Materials zwischen ihr und der tschechoslowakischen Regierung schwebenden Fragen in seinem Bestande derart ungeschmälert zu erhalten, daß bei jeder bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Skartierung der tschechoslowakischen Regierung Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung des vorerwähnten Materiales schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000866

alte Dokumentnummer

N1192014187S

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