§ 7
G.
Die Aufteilung der Archive und Registraturen wird in der Reihenfolge der unter Punkt D erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß der Ausfuhr dieses Materiales keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.
Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen womöglich, und insoferne daraus nicht eine übermäßige Mehrarbeit erwächst, so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden tschechoslowakischen Behörden dienlich gemacht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10000042
Dokumentnummer
NOR12000867
alte Dokumentnummer
N1192014188S
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