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Art. 1 § 7 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 7

G.

Die Aufteilung der Archive und Registraturen wird in der Reihenfolge der unter Punkt D erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß der Ausfuhr dieses Materiales keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.

Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen womöglich, und insoferne daraus nicht eine übermäßige Mehrarbeit erwächst, so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden tschechoslowakischen Behörden dienlich gemacht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000867

alte Dokumentnummer

N1192014188S

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