§ 0
II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Kurztitel
II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 178/1913
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Langtitel
Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Bekämpfung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden. (II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 178/1913
Sonstige Textteile
Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.
Ratifikationstext
Argentina:
Die Argentinische Republik macht folgende Vorbehalte:
1. Wenn es sich um Schulden handelt, die aus gewöhnlichen Verträgen zwischen dem Angehörigen einer Nation und einer auswärtigen Regierung herrühren, soll die Anrufung der Schiedssprechung nur in dem besonderen Falle statthaben, daß von der im Instanzenzuge vorher zu erschöpfenden Gerichtsbarkeit des Staates, der in dem Vertrage Partei ist, das Recht verweigert wird.
2. Die mit der Ausgabe von Wertpapieren verbundenen, die Nationalschuld bildenden öffentlichen Anleihen dürfen in keinem Falle zu einem militärischen Angriffe oder zu einer tatsächlichen Besetzung des Bodens der amerikanischen Nationen Anlaß geben.
Bolivien:
Mit dem bei der ersten Kommission ausgesprochenen Vorbehalte.
Kolumbien:
Kolumbien macht folgende Vorbehalte: Es erklärt den Gebrauch von Gewalt zur Eintreibung von Schulden welcher Art immer in keinem Falle für statthaft. Es unterwirft sich der Schiedssprechung nur dann, wenn die Gerichte des Schuldnerstaates endgiltig entschieden haben.
Dominikanische Republik:
Mit dem in der Plenarsitzung vom 16. Oktober 1907 gemachten Vorbehalte.
Ekuador:
Mit den in der Plenarsitzung vom 16. Oktober 1907 gemachten Vorbehalten.
Griechenland:
Mit dem in der Plenarsitzung vom 16. Oktober gemachten Vorbehalte.
Guatemala:
1. Wenn es sich um Schulden handelt, die aus gewöhnlichen Verträgen zwischen den Angehörigen einer Nation und einer auswärtigen Regierung herrühren, soll die Anrufung der Schiedssprechung nur statthaben, falls von der im Instanzenzuge vorher zu erschöpfenden Gerichtsbarkeit des Staates, der in dem Vertrage Partei ist, das Recht verweigert wird.
2. Die mit der Ausgabe von Wertpapieren verbundenen, die Nationalschuld bildenden öffentlichen Anleihen dürfen in keinem Falle zu einem militärischen Angriffe oder zu einer tatsächlichen Besetzung des Bodens der amerikanischen Nationen Anlaß geben.
Peru:
Mit dem Vorbehalte, daß die diesem Übereinkommen aufgestellten Grundsätze auf Beschwerden und Streitigkeiten nicht anzuwenden sind, die aus den von einem Lande mit fremden Staatsangehörigen geschlossenen Verträgen herrühren, wenn in diesen Verträgen ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die Beschwerden und Streitigkeiten den Richtern und Gerichten des Landes zu unterwerfen sind.
Uruguay:
Mit Vorbehalt zu dem zweiten Absatze des Art. 1, weil die Abgesandten der Ansicht sind, daß die Ablehnung der Schiedssprechung ohne weiteres geschehen kann, wenn das Grundgesetz des Schuldnerstaates noch vor dem Vertrage, der die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten hervorgerufen hat, oder der Vertrag selbst festsetzt, daß diese Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten von den Gerichten des Staates zu entscheiden sind.
Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), von Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala (mit Vorbehalt), Haiti, Japan, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rußland und Salvador (mit Vorbehalt)) ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem China und Nikaragua (mit Vorbehalt) beigetreten sind.
Wien, am 3. September 1913.
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; der Präsident der Republik Bolivien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay;
von dem Wunsche erfüllt, bewaffnete Streitigkeiten pekuniären Ursprunges, die aus einer bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschuld herrühren, unter den Völkern zu verhüten,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
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