Artikel 81.
Der gehörig verkündete und den Vertretern der Parteien zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältnis endgültig und mit Ausschließung der Berufung.
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Artikel 81.
Der gehörig verkündete und den Vertretern der Parteien zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältnis endgültig und mit Ausschließung der Berufung.
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