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Artikel 80. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 80.

Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichtes in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.

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