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Artikel 82. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 82.

Alle Streitfragen, die etwa zwischen den Parteien wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entstehen, unterliegen, unbeschadet anderweitiger Abrede, der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat.

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