§ 65
Ersatzmitglieder - Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung
(1) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlkommission auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 57, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlkommission binnen vier Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden der Landeswahlkommission auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das freigewordene Mandat bekannt geben. Dabei dürfen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einer oder einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufender Wahlwerberin oder zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihr oder ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Kundmachung im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren.
20.11.2024
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